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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Hydrosnow GmbH Präambel

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von der Hydrosnow GmbH
abgeschlossenen Verträge und erbrachten Leistungen.
1.2. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. generell Änderungen von
getroffenen Vereinbarungen gelten nur dann als wirksam vereinbart, wenn dies zuvor seitens der Hydrosnow GmbH schriftlich bestätigt wurde.
1.3. Sollten einzelne der vereinbarten Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Geltung und die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbeziehungen.
1.4. Bestimmungen über die Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen durch die Hydrosnow GmbH.


Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn die Hydrosnow GmbH die Angebotsannahme durch den
Kunden schriftlich bestätigt hat.
2.2. Angaben über Maß, Leistungen, den Zustand der gelieferten Waren, etc. sind nur dann verbindlich, wenn dies seitens der Hydrosnow GmbH zuvor schriftlich bestätigt wurde.
2.3. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.4. Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch. Preise
3.1. Sämtliche Preisangaben erfolgen netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen
Mehrwertsteuer.
3.2. Die angegebenen Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Angebotserstellung, sofern dies nicht anders vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung verändern, so ist die Hydrosnow GmbH berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Preise (zu Gunsten oder zu Lasten des Kunden) vorzunehmen.
3.3. Sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Preise ab Herstellwerk, unfrei, unverpackt und ohne Versand.


Gefahrenübergang und Lieferung

4.1. Sollte schriftlich keine anders lautende Vereinbarung getroffen worden sein, gilt die Ware „ab Werk“ verkauft (Abholbereitschaft). Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich unfrei und unverpackt.
4.2. Sollte eine Verpackung bzw. ein Versand durch die Hydrosnow GmbH schriftlich vereinbart worden sein, so erfolgt dies auf Kosten und Risiko des Kunden. Dies auch dann, wenn die Lieferung mit Fahrzeugen der Hydrosnow GmbH bzw. durch von dieser beauftragte Spediteur erfolgen sollte.
4.3. Eine seitens der Hydrosnow GmbH genannte Liefer- bzw. Fertigstellungsrist gilt nur dann als verbindlich vereinbart, wenn dies seitens der Hydrosnow GmbH zuvor schriftlich bestätigt wurde. Sofern sich im Rahmen der Auftragsabwicklung Verzögerungen ergeben, die außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereiches der Hydrosnow GmbH liegen (z.B.: Lieferverzögerung ihrer Lieferanten, wetterbedingte Verzögerungen durch laufende Behördenverfahren, Ereignisse höherer Gewalt etc.), so ist die Hydrosnow GmbH berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne dass dem Kunden daraus irgendwelche Ansprüche entstehen können.
4.4. Die Hydrosnow GmbH ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
4.5. Sollte die Hydrosnow GmbH den Lieferverzug verschuldet haben, so kann der Kunde auf der Erfüllung
des Vertrages bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag
erklären. Ersatzansprüche des Kunden, welcher Art auch immer, können jedenfalls nur dann entstehen, wenn der Verzug zumindest durch grobe Fahrlässigkeit der Hydrosnow GmbH verursacht wurde.
4.6. Sollte der Kunde die vereinbarungsgemäß angebotene Ware bzw. erbrachte Leistung der Hydrosnow GmbH nicht am vertraglich vereinbarten Ort bzw. zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt annehmen, so ist die Hydrosnow GmbH berechtigt, sofort und ohne weitere Benachrichtigung den gesamten zu diesem Zeitpunkt noch offenen Rechnungsbetrag fällig zu stellen bzw. unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Hydrosnow GmbH ist in diesem Fall auch berechtigt, die noch zu liefernden Waren bzw. Warenbestandteile ohne weitere Verständigung auf Kosten und Risiko des Kunden einzulagern.
4.7. Sämtliche durch einen bzw. in Zusammenhang mit einem solchen Annahmeverzug entstehende Kosten,
Auslagen und Aufwendungen der Hydrosnow GmbH (z.B.: Einlagerung, Transport, Demontage etc.) sind vom Kunden zu ersetzen.
4.8. Mit diesem Zeitpunkt geht weiters die Gefahr auf den Kunden über.

Zahlung

5.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüche oder sonstigen, von der
Hydrosnow GmbH nicht schriftlich anerkannten Ansprüchen zurückzuhalten.
5.2. Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit Ansprüchen der Hydrosnow GmbH ist jedenfalls unzulässig.
5.3. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen von 1 % pro angefangenen Monat vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich weiters, allenfalls durch den Verzug entstandene Mahnkosten zu tragen.
5.4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.


Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen
sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahme des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und
Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt
der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

Leistungsfristen und Termine

8.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

8.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
8.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

Gefahrtragung

9.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.


Gewährleistung

10.1. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat der Kunde sämtliche gelieferten Waren bzw. erbrachte Leistungen unmittelbar nach der Übergabe zu untersuchen.
10.2. Behauptete Mängel sind unmittelbar nach der Untersuchung schriftlich anzuzeigen und vom Kunden entsprechend nachzuweisen.
10.3. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.4. Sofern ein berechtigter Mangel geltend gemacht wird, kann die Hydrosnow GmbH – nach freier Wahl –
A)die mangelhafte Ware/Leistung an Ort und Stelle nachbessern, oder
B)sich die mangelhafte Ware zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen, oder
C)die mangelhafte Ware/Leistung ersetzen.
10.5. Sollte sich die Hydrosnow GmbH die mangelhafte Ware zur Nachbesserung bzw. zum Ersatz
zurücksenden lassen, so trägt – ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung – der Kunde die Kosten und Gefahren des Transports. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Ware an den Kunden erfolgt auf Kosten der Hydrosnow GmbH.
10.6. Die Übernahme von Folgekosten aus Gewährleistungsansprüchen (z.B.: Kosten des Aus-, Um- oder Einbaus sowie Transportkosten für Material und Personal etc.) durch die Hydrosnow GmbH wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.7. Im Falle der berechtigten Rücksendung der Ware an die Hydrosnow GmbH hat der Kunde dieser eine angemessene Abgeltung für die Benutzung der Ware bzw. für den Nutzen aus der erbrachten Leistung zu leisten.
10.8. Sollte der Kunde selbst eine Mängelbehebung durchführen, so verliert er damit sofort sämtliche
Gewährleistungsansprüche, wenn die Hydrosnow GmbH dieser Mängelbehebung durch den Kunden nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat.
10.9. Generell ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche für Mängel aufgrund einer schlechten
Aufstellung oder Montage durch den Kunden oder dessen Beauftragten, durch schlechte Instandhaltung, durch mangelhafte Reparaturen oder aufgrund von Änderungen, die nicht von Mitarbeitern der Hydrosnow GmbH bzw. von dieser beauftragten Monteuren durchgeführt wurden.
10.10. Ausdrücklich festgehalten wird weiters, dass kein Gewährleistungsanspruch für die normale Abnützung der gelieferten Waren/der erbrachten Leistungen besteht.
10.11. Für Waren, welche die Hydrosnow GmbH von einem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet erstere nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
10.12. Für den Fall von Reparaturen, Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Gewerke, sowie bei der Lieferung gebrauchter Waren wird jeglicher Gewährleistungsanspruch gegenüber der Hydrosnow GmbH ausgeschlossen.
10.13. Die Gewährleistungsfrist wird auf die Dauer von einem Jahr am Lieferung bzw. Fertigstellung der Leistung beschränkt.
10.14. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen
innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls erlöschen diese Ansprüche.
10.15. Beigestellte Ware: Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht
Gegenstand von Gewährleistung. 

Folgeschäden

11.1. Sofern schriftlich keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, ist die Haftung der Hydrosnow GmbH dem Kunden gegenüber für einen Betriebsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
12.1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher finanziellen Verpflichtungen des Kunden behält sich die
Hydrosnow GmbH das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen vor. Die
Hydrosnow GmbH ist berechtigt, an gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen ihr Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.
12.2. Sollten unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren gepfändet, beschlagnahmt etc. werden, ist der Kunde verpflichtet, unmittelbar das Eigentumsrecht der Hydrosnow GmbH geltend zu machen und diese unverzüglich zu verständigen.12.3. Eine weitere Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist dem Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Hydrosnow GmbH gestattet. In diesem Fall tritt der Kunde der Hydrosnow GmbH im Voraus den für diese Lieferung (zuzüglich Spesen) entsprechenden Teilbetrag seiner Forderungen gegenüber dem Käufer ab. Der Kunde hat seinen Käufer vor dem Vertragsabschluss von den Zessionen in Kenntnis zu setzen.


Unser geistiges Eigentum

13.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch
unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
13.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
13.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
13.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem Kunden
Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (z.B. Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc.), sind diese binnen 14 Tagen an uns
zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragsvolumens ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmens vom Verschulden unabhängig.


Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

14.1. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der Hydrosnow GmbH. Dies auch dann, wenn die Übergabe bzw. Montage vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bzw. in Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag ist das für den Sitz der Hydrosnow GmbH örtlich zuständige Gericht (Landesgericht Leoben). Seitens der Hydrosnow GmbH besteht jedoch auch die Möglichkeit, das für den Kunden zuständige Gericht anzurufen.
14.3. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBI 1988/96).

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